Was ist die BGV A3??
Als Hausbesitzer oder Gewerbetreibender sind Sie für die Betriebssicherheit und den Schutz Ihrer Mieter, Mitarbeiter und Ihrer Kunden verantwortlich.
Sollte es zu einem Schaden oder Unfall durch ein defektes Gerät kommen und Sie können keine regelmäßige Prüfung des betroffenen Gerätes nachweisen,
kann Ihnen fahrlässiges Handeln unterstellt werden.
Dies kann für Sie schwerwiegende Folgen haben. Je nach Schadensfall können schnell einige tausend Euro Sachschaden entstehen.
Bei Personenschäden können die Kosten durch Krankenhausaufenthalte und Rehakosten schnell in die zehntausende gehen.
Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen vor derartigen Kosten und lassen Sie Ihre Elektrogeräte regelmäßig prüfen.
Wir beraten Sie gerne!
Sie wollen mehr wissen?
Hier finden Sie BGV A3 als Ganzes:
http://etf.bgetem.de/htdocs/r30/vc_shop/bilder/firma53/bgv_a3_a02-2011-2.pdf
Nur als ausgebildete Elektrofachkraft in man befähigt Erst- und Wiederholungsprüfungen an Elektrischen Anlagen und Geräten durchzuführen.
Auzüge aus der BGV A3:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
§ 3 Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaft en Zustand nicht verwendet werden.
§ 5 Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
- 1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
- 2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch oder Protokoll mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.